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Rücktrittsrecht bei Privatverkauf
#1
Habe vor ca. 2 Wochen mein Rad verkauft (übern Marktplatz). Das Paket kam nach 2 Tagen beim Käufer an. Er schrieb mir, dass ihm die Dämpferfeder viel zu weich sei (er hat mich vor dem Kauf kein einziges mal gefragt, welche Feder drin ist) und dass die Bremsbeläge vorne ganz abgefahren sind (ich habe vor dem Kauf einige male erwähnt, dass sie abgefahren sind). Der Umwerfer soll auch verbogen sein (ok, vielleicht ist da beim Transport was passiert, keine Ahnung).
Obwohl er mir nicht gesagt hat, dass er das Rad wieder zurückschickt, hängt heute ein kleiner gelber Zettel von der Post bei mir, ich soll mir mein Rad (per Nachname) abholen.
Muss ich mir das jetzt holen, oder kann ich die Annahme verweigern. Wie sieht das rechtlich aus.
Abgesehen davon, kann ich in Österreich nicht mal vorher reinsehn, vielleicht sind ja nur Steine drin.
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#2
na nimms bloß net an !!
Wenn du die emails hast, falls du das Geschäft "online" mit ihm abgeschlossen hast, und die folgenden Schäden erwähnt hast, kann er eigentlich nichts machen.
Das mit dem Umwerfer kann natürlich passiert sein, aber ist kein Grund ein GANZES RAD zurückzuschicken....
Nimms nicht an! Sag du zahlst ihm den neuen Umwerfer und die Einbaukosten und a Ruh ist...

Falls er sich trotzdem permanent weigert und du keinen Bock mehr hast dich mit ihm zu streiten, sag ihm er solls dir zuerst zurückschicken und dann bekommt er seine Kohle zurück abzgl. der dir entstandenen Kosten.

Sollte nur ein Vorschlag ohne rechtliches Grundwissen sein , wies bei mir trotz ähnlichen Vorfällen immer geklappt hat [Bild: icon_mrgreen.gif]

Aber Jazzblue und Tyrolens müssten sich noch zu Wort melden, unsere Juristen [Bild: icon_cool.gif]
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#3
Shit ... Drum versend ich da nix .... des is jetzt echt blöd ... Aber so wie des bei privat verkäufen is kann er eigentli nix machen ... Hat er scho zahlt ? weil wenn ja dann ignorier ihn .. Rechtlich kann er ja nix machen , is ja a privat verkauf ... und jo mei ... die bremsbläge ( ja nein du wirst bevor du deinen schinken verkaufst sicher einen neuen dämpfer samt neue bremsanlage hinein investieren ! +gg+



lg wolfi
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#4
Danke für die schnellen Antworten.
Aber vielleicht melden sich ja auch noch die Juristen unter euch.
Muss das dabei stehn, dass es ein Privatverkauf ist (so wie bei ebay)?
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#5
Bei Privat verkauf gibt es keine Gewährleistungs Pflicht .
Mängel die nicht besprochen und auf die nicht hingewiesen wurden solltest du beheben ,thats it !
Würde das Rad nicht mehr annehmen ,schon garnet ohne das er die Bescheid gesagt hat .
Du bist ja kein Onlineshop wo man wenn einem was net gefällt er es zurückschicken kann .
Wenn er net vorher weiß was er will hat er Pech gehabt ganz einfach .
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#6
Wenn das Radl Deinen Ausführungen entspricht, es den erdachten Einsatzzweck erfüllt und Du den verbogenen Umwerfer nicht bewußt unterschlagen hast, brauchst es auch nicht zurücknehmen. Die zu weiche Feder spielt keine Rolle.
Keinesfalls würd ich ihm auch nen neuen Umwerfer schicken. Da langt nen gebrauchter.
Fallst nen neuen schickst würd ich den alten zurückverlangen und von vorn herein darauf hinweisen, dass Du dafür allerdings nicht die Versandkosten tragen wirst. Dafür schickst ihm den anderen auf Deine Kosten.
Wenn er nen anderen Umwerfer will, soll er auch ein bissl was dafür tun. Sonst behält er den alten und verklopft den anderen.

Das Packet mit dem Radl bei der Post nicht abholen.

EDIT:
mach erst mal nix, wenn er schon zwei Wochen mit dem Radl gefahren ist
Wenns ärgerlich wird, wickelst die Sache mit dem Umwerfer wie oben beschrieben ab.
Nach zwei Wochen würd ich dem Typen nicht mal mehr antworten.
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#7
Also mir sagte man einmal bei der Polizei, als ich gebraucht eine Federgabel kaufte und diese aber absolut nicht meinen Vorstellungen entsprach (defekt, worauf nicht hingewiesen wurde), das ich diese bei nichtgefallen wieder zurücksenden könnte, und das Recht darauf habe mein Geld zurück bekomme.

Man listete mir als Beispiel auf, das es nichts anderes seie als ein Versandkauf wie bei Neckermann, Quelle und co. und da kann ich die Sachen ja schliesslich auch bei nichtgefallem wieder zurück senden.

Im allgemeinen handhabe ich es auch seitdem so, gefällt mir etwas nicht, egal ob neu oder gebraucht, gehts zurück zum Verkäufer. Kriege ich dann das Geld nicht zurück, läuft alles andere über einen Rechtsanwalt weiter...ich denke er wird es dann ähnlich handhaben. Was aber wichtig dabei ist, ist die Tatsache das wenn Du Ihm das Geld nicht zurück überweist, er Dir noch weitere Kosten in Rechnung stellen kann, wie z.B. ein geplanter Urlaub der aufgrundessen nicht zustande kam (ist jetzt mal ein härtefall), oder die Telefonkosten die er hatte um mit Dir in Kontakt zu treten, da das Rad nach seinen Einschätzungen nicht Fahrbar war. Für all jenes kannt Du Dir aber Quittungen nachweisen lassen, und das ist auch dein gutes Recht, wichtig ist das Du dann nur wirklich das bezahlenb musst wofür es auch Quittungen gibt, alles andere kannst Du anzweifeln und würdest mit bestimmtheit vor Gerricht auch Recht dafür bekommen.

Gerrichtsstand wäre der Ort des Verkäufers, somit bei Dir.

Dem kannst Du aber allem aus dem Wege gehen, indem Du entweder die Ware zurücknimmst und Ihm sein Geld zurück erstattest, oder Ihm einen Nachlass des Preises gewährst, sofern Du das Geld, oder einen Teil des Geldes schon ausgegeben hast.
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#8
Was auch noch wichtig ist, ist sofern ein defekt auftritt, welcher auf dem Transportwege passiert ist, musst Du dich bei dem Spediteuer oder Lieferanten melden. Die Ware wurde jawohl versichert versendet, und somit könntest Du in diesem Falle es geltend machen. Nehmen Sie sich nichts davon an, was meistens der Fall ist...Sie behaupten dann, das es unsachgemäss verpackt gewesen , trägst Du wieder alleine die kosten dafür.
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#9
Zitat: Also mir sagte man einmal bei der Polizei...


Nichts gegen unseren Freund und Helfer, aber Judikative und Executive sind nicht umsonst getrennt, in solchen Fällen total falscher Ansprechpartner ohne Plan!

Zu dem Fall:
Wenn das Fahrrad frei von offensichtlichen und verschwiegenen Mängeln ist und keine zugesicherten Eigenschaften vermissen lässt brauchst du nichts zu befürchten. Die Rücknahme im Nicht-Gefallens-Fall ist eine reine Kulanzangelegenheit.


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#10
Zitat: wie z.B. ein geplanter Urlaub der aufgrundessen nicht zustande kam
[Bild: mrred.gif]
Na so ists ja nun wirklich nich

Den Urlaub muss er ja schon vorm Verkauf gebucht haben und da hat er ja noch nicht gewußt ob und für wie viel er die Ware verkaufen wird.

Beim Versendungskauf zwischen Privat und Geschäftsmann kann man die Ware innerhalb zwei Wochen ab Rechnungsdatum zurückschicken.
Bei Privat/Privat sieht das etwas anders aus.

Zitat: da das Rad nach seinen Einschätzungen nicht Fahrbar war.
ztählt auch nicht
Es muss dem dafür bestimmten Zweck erfüllen. Nen verbogenen Umwerfer nach zwei Wochen Gebrauch zu reklamieren ist schon sehr dreist.
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#11
Zitat: Die Rücknahme im Nicht-Gefallens-Fall ist eine reine Kulanzangelegenheit.


des stimmt, und so isses bei allem, auch n kaufhaus muss seine ware nicht zurücknehmen wenn sie dir nich gefällt, das iss reine kullanz und eigennutz, weil sie ihre kundschaft nich verprellen wollen, aber so lange die ware ok verkauft wurde und keine mängel dran ist, müssen sies überhaupt gar nicht zurücknehmen [Bild: icon_exclaim.gif]
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#12
Zitat:Man listete mir als Beispiel auf, das es nichts anderes seie als ein Versandkauf wie bei Neckermann, Quelle und co. und da kann ich die Sachen ja schliesslich auch bei nichtgefallem wieder zurück senden.

und eben genau des is falsch...
zwischen 2 privatpersonen gelten andere gesetzliche vorschriften als zwischen privaten und beispielsweise versandhäusern...
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#13
Kaufhaus und Versendungskauf darfs jetzt aber nicht verwechseln.
Internetshop muss Ware innerhalb zwei Wochen ohne Begründung zurücknehmen. Kaufhaus nur bei Mangel. Daher gibts ja auch oft nur nen Gutschein anstatt Geld zurück.
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#14
Net Annehmen, klar.

Zurücknehmen mußt es nur bei offensichtlichen, mußmaßlich verschwiegenen, maßgeblichen Mängeln.

Kleinigkeiten wie der Umwerfer rechtfertigt nicht die ganze Stornierung.

Dämpferfeder und Beläge sowieso net.

Bei Privatverkauf gelten 12monate Gewährleistung, wenn nicht ausdrücklich diese ausgeschlossen wurde.
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#15
In seinem Post steht aber das er es unmittelbar danach rekmlamiert hat, und nicht nach 2 Wochen des benutzens.

DIe Zeilen die ich auflistete stammen teils vom Freund und Helfer und anderen teils von einer Rechtsanwältin. Derjenige welcher das Rad gekauft hat, konnte sich ja keinen persönlichen Eindruck vor Ort machen, aufgrund eventueller Entfernungen, sondern nur von Bildern...und da kann man viel dran rum fummeln, so das man nur die Schokoladenseiten sieht.

Im Ernstfall würde ich auch genau dieses Programm durchziehen. Egal wie klein der Mangel ist, wenn der Verkäufer nicht draufeingeht und Nachbesserung oder Entschädigung durch Geld anbietet. Der Rechtsstreit kostet zwar Zeit, aber solange man im Rechtsschutz ist wäre es mir vollkommen egal...Quittungen für Telefonkosten, Internetgebühren oder sonstige anfallende Kosten hat man schnell zusammen. Sofern der Käufer dann auch noch so einen Prozess gewinnt, ist man als Verkäufer schnell mal der gearschte und hat nen ganzen Batzen an Kosten die nochmal on top kommen zum Verkaufspreis...ob es dieses Risiko dann überhaupt Wert war?

Sofern Du Dir 100% keiner Schuld bewusst bist, wieso nimmste es dann nicht einfach zurück? Wenn nichts dran ist für den veranschlagten Verkaufspreis findet man doch sicher auch wieder nen anderen Käufer, aber sicher ist das Geld nicht mehr vorhanden, oder es hatte doch irgendeinen versteckten Mangel...der ganze Trubahu wäre mir echt zu stressig.
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