2004-05-03, 23:03
Die Gewährleistung kann man nur bedingt ausschließen. Die deutschen Kollegen schreiben hierzu:
"...Grundsätzlich ist bei privaten
Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß
§ 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer
über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach-
oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden.
Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem
Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder
einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung
zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon
ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.
Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der
Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen..."
"...Grundsätzlich ist bei privaten
Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß
§ 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer
über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach-
oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden.
Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem
Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder
einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung
zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon
ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.
Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der
Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen..."