2005-03-03, 20:29
Zitat: Ich hab das anders gemeint.
Bekommt er Gerät 1 und dieses ist kaputt und wird durch Gerät 2 ausgetauscht, welches wieder kaputt ist.
Zählt das ja als Nachbesserung.
Ja. Ist zwar keine Nachbesserung, sondern ein Austausch, aber in beiden Fällen liegt ein Gewährleistungsbehelf vor.
Zitat: Funktioniert aber Gerät 2 einwandfrei und geht halt irgendwann nach 1,5 Jahren wieder putt, bin ich mir nicht sicher ob da eine Gewährleistung ab Kaufdatum zählt, da er ja 2 Jahre lang ein funktionierendes Gerät hatte und somit die Gewährleistung erfüllt ist, oder ob halt wirklich ab Kaufdatum des Gerätes 2 neu gerechnet wird.
Der Käufer hat Anspruch auf eine mangelfreie Sache. Tritt der Mangel innerhalb von zwei Jahren auf, wird angenommen, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand. Wird die Sache getauscht, muß wieder gesichert sein, dass die Sache nicht etwa schon zum Übergabezeitpunkt einen Mangel hatte. Daher der Neubeginn. Der Verkäufer muß somit beweisen, dass seine Sache tatsächlich zwei Jahre ohne Mängel funktioniert.
Zitat: Wird nicht lediglich die Gewährleistungsfrist, für die Dauer der Reparatur, unterbrochen und nach Erhalt eines funktionierenden Gerätes weitergerechnet?
Nein, weil auf diese Weise nicht gesichert ist, dass man eine mangelfreie Sache bekommt.
Zitat:Sonst könnte ja nen gewiefter Elektroniker jedesmal nen Bauteil kurz vor Ablauf der GWfrist manipulieren und so auf Lebenszeit nen Neugerät erhalten.
Nach den ersten 6 Monaten trägt der Käufer die Beweislast. Bedeutet sehr viel Aufwand.
Und wozu ein Gerät tauschen lassen, wenn's eh einwandfrei funktioniert. Im Übrigen wäre das ein Betrug.
Immer diese kriminellen Energien...
![[Bild: laugh.gif]](https://www.downhill-board.com/images/graemlins/laugh.gif)
Zitat: Find leider grad meine Wirtschaftprivatrecht Skripten nich
Ich glaube nicht, dass sich der OGH (weiter oben zitiert) irrt.
![[Bild: wink.gif]](https://www.downhill-board.com/images/graemlins/wink.gif)