2009-04-15, 15:47
@koch: :waytogo:
@alle: Bleibt aber immer noch die Frage was kann ein Veranstalter machen um sich gegen ein Klage zu wappnen?
Versicherung wurde genannt. Da hat Tyrolens gemeint die könnten in Regress gehen.
Freiezeichnung ist mir noch nicht klar: Einerseits sobald man bezahlt wird - also zB der Bergführer der seine Kunden betreut - zieht das KschG und es gibt - so weit ich das beurteilen kann - keine Freizeichnung für personelle Schäden sobald auch nur eine leichte Fahrlässigkeit da ist, die man aber als Veranstalter nachweisen muß NICHT begangen zu haben (Beweislastumkehr im Zivilverfahren). Ist das so weit richtig?
Zählt ein Nenngeld jetzt als Bezahlung? Reicht das, dass das KschG zur Anwendung kommt?
Und wenn kein Nenngeld eingehoben wird - was bei einem ÖRV Rennen ja nicht geht - wie sieht es dann aus?
@alle: Bleibt aber immer noch die Frage was kann ein Veranstalter machen um sich gegen ein Klage zu wappnen?
Versicherung wurde genannt. Da hat Tyrolens gemeint die könnten in Regress gehen.
Freiezeichnung ist mir noch nicht klar: Einerseits sobald man bezahlt wird - also zB der Bergführer der seine Kunden betreut - zieht das KschG und es gibt - so weit ich das beurteilen kann - keine Freizeichnung für personelle Schäden sobald auch nur eine leichte Fahrlässigkeit da ist, die man aber als Veranstalter nachweisen muß NICHT begangen zu haben (Beweislastumkehr im Zivilverfahren). Ist das so weit richtig?
Zählt ein Nenngeld jetzt als Bezahlung? Reicht das, dass das KschG zur Anwendung kommt?
Und wenn kein Nenngeld eingehoben wird - was bei einem ÖRV Rennen ja nicht geht - wie sieht es dann aus?
:: georg ::
[SIZE="1"]Science flies you to the moon. Religion flies you into buildings.[/SIZE]
http://xkcd.com/129 http://xkcd.com/488
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