2012-06-02, 02:06
Biker vs Wanderer ein häufig streitiges Thema!
Wenn man als Biker auf einem Waldweg (breiter als 2m sonst ist dieser laut §51 Waldgesetz nicht zum biken da) mit zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Seitenabstand einen Wanderer von hinten erfasst, berührt etc. haftet man für dessen materiellen als auch immateriellen Schaden alleine!
Auf einem Sonderweg (Mischung zwischen Radverkehr und Fußgängerverkehr auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche, in vielen Parks findet man immer wieder Wanderer mitten auf den Strecken - Pohorje z.B ganz schlimm) haben Radfahrer und Fußgänger aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Besondere Sorgfaltspflichten haben Biker wenn sie sich z.B. wie obig dargelegt von hinten unbemerkt nähern.
Andererseits haben in der Wechselbeziehung auch die Wanderer ihre Rücksichtnahme Pflichten!
Somit ist sowohl die gegenseitige Rücksichtnahme als auch Sorgfaltspflicht einzuhalten auch in Bikeparks!
Auch die Bikeparkbetreiber haben Ihre Sorgfaltspflichten einzuhalten wie z.B. keine atypischen Gefahrenquellen zu schaffen.
Leider muss meistens erst immer etwas schwerwiegendes passieren bevor reagiert wird.
Bezgl. der privaten Haftpflicht ist es i.d.R. so, dass sie in diesem Fall, selbst bei grober Fahrlässigkeit für den Schaden aufkommt außer natürlich bei Vorsatz.
Hängt immer vom Einzelfall ab genauso wie obigen Erwähnungen.
Hoffentlich schreitet die Genesung beider Verletzten zügig voran!
Wenn man als Biker auf einem Waldweg (breiter als 2m sonst ist dieser laut §51 Waldgesetz nicht zum biken da) mit zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Seitenabstand einen Wanderer von hinten erfasst, berührt etc. haftet man für dessen materiellen als auch immateriellen Schaden alleine!
Auf einem Sonderweg (Mischung zwischen Radverkehr und Fußgängerverkehr auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche, in vielen Parks findet man immer wieder Wanderer mitten auf den Strecken - Pohorje z.B ganz schlimm) haben Radfahrer und Fußgänger aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Besondere Sorgfaltspflichten haben Biker wenn sie sich z.B. wie obig dargelegt von hinten unbemerkt nähern.
Andererseits haben in der Wechselbeziehung auch die Wanderer ihre Rücksichtnahme Pflichten!
Somit ist sowohl die gegenseitige Rücksichtnahme als auch Sorgfaltspflicht einzuhalten auch in Bikeparks!
Auch die Bikeparkbetreiber haben Ihre Sorgfaltspflichten einzuhalten wie z.B. keine atypischen Gefahrenquellen zu schaffen.
Leider muss meistens erst immer etwas schwerwiegendes passieren bevor reagiert wird.
Bezgl. der privaten Haftpflicht ist es i.d.R. so, dass sie in diesem Fall, selbst bei grober Fahrlässigkeit für den Schaden aufkommt außer natürlich bei Vorsatz.
Hängt immer vom Einzelfall ab genauso wie obigen Erwähnungen.
Hoffentlich schreitet die Genesung beider Verletzten zügig voran!
No pain no gain