2017-07-11, 10:33
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Im Garten wird nicht Rad gefahren!
Replik zu einem Interview mit Herrn Martin Höbarth (GF des Waldverbandes Österreich, Leiter Abteilung Forstwirtschaft LWKÖ) zu Thema „Mountainbiken“ in der „Kleinen Zeitung“ vom 5.7.2017:
Radfahren auf Straßen und Wegen im Wald ist in Österreich verboten. Es drohen Strafen und Besitzstörungsklagen in empfindlicher Höhe. Naturfreunde, Alpenverein und upmove bemühen sich seit Jahren um eine Verbesserung dieser Situation.
Herr Höbarth meint in diesem Interview, dass alleine mit auf Vertragsbasis freigegebenen Strecken eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Dem wird hiermit entschieden widersprochen!
Vorneweg:
Strecken, die auf diesen „vertragliche Lösungen“ basieren, werden von Seite der Landwirtschaft seit 25 Jahren versprochen. Die aktuelle Lage in der Steiermark, Kärnten, Ober- und Niederösterreich zeigt das Scheitern dieses Konzepts. In weiten Teilen dieser Bundesländer ist es unmöglich, ein bedarfsgerechtes Streckennetz zu etablieren. Manchmal scheitert es am Geld für diese Lösungen, hauptsächlich aber am Unwillen der Grundbesitzer und Jagdpächter.
Dabei soll man das Kind aber nicht mit dem Bade ausschütten! Vertragliche Lösungen haben sicher ihre Berechtigung, wenn sie die Lenkung bei einer generellen Freigabe der Straßen und Wege unterstützen. So ist es sicher fair, wenn der Tourismus den Grundbesitzern eine Entschädigung für viel frequentierte Straßen und Wege zukommen lässt, und diese dafür bewerben kann.
Die Erfahrung der letzten 30 Jahre zeigt aber, dass es ohne einer vorigen generellen Freigabe in den genannten Gegenden nicht zu solchen Einigungen kommen wird. Erst wenn es ein gesetzlich garantiertes Fahrrecht gibt, werden viele Grundeigentümer in einen sachlichen Diskurs über Streckenführungen einsteigen. Dann sind Lenkungen nach objektiven Gesichtspunkten (touristisches Interesse, Naturschutz) durchführbar und obliegen nicht mehr der Befindlichkeit eines „Grundherrn“.
Wie üblich, so auch in diesem Interview, wird die Freigabe der Straßen und Wege zum Radfahren mit dem Argument „dann wird ja quer durch das Gelände abgefahren“ und „erhöhtem Druck auf den Wald“ abgelehnt. Das ist einerseits Interessant, da hier ja stillschweigend schon zugegeben wird, dass gegen das Radfahren auf Straßen und Wegen nichts einzuwenden ist. Das „quer durchs Gelände“ abfahren ist ein Märchen, dass jeder, der mit dem Rad schon einmal vom Weg abgekommen ist, mit schmerzhaften Narben und (fast genauso schmerzhaften) Rechnungen für die Reparatur seines Rades bezeugen wird. Dieses Argument gegen das Radfahrverbot auf Forststraßen vorzulegen, und somit absurde Besitzstörungsklagen zu begründen, ist wider jede Logik.
„Ich Fahr auch nicht in deinem Garten mit dem Rad“, wird argumentiert
Der Unterscheid zwischen einem Garten und einem Wald sollte einem hochrangigen Vertreter der Landwirtschaftskammer und des Waldverbandes klar sein. Für unser Thema die wichtigsten Auswirkungen der Unterschiede: Im Garten gibt es keine Forststraßen und markierte Wege. Im Garten gibt es im Gegensatz zum Wald kein allgemeines Betretungsrecht. Der Wald hat neben der Nutzfunktion für den Eigentümer eine gesetzlich eindeutig geregelte Schutz-, Wohlfahrts und Erholungsfunktion. Im Rahmen dieser Sozialbindung ist es den Eigentümern zumutbar, Radfahren auf Forststraßen und Wegen zu dulden.
Zur Situation in Südtirol, Bayern und der Schweiz
Wie Herr Höbarth darauf kommt, dass der Südtiroler AV uns Österreicher um unsere Situation beneidet wird aus dem Interview leider nicht klar. Kaum jemanden in Südtirol weiß, dass wir in Österreich nicht einmal auf Forststraßen Radfahren dürfen (und uns dafür Besitzstörungsklagen mit Streitwerten bis zu 15.000€ drohen). In diesem Zusammenhang möchte ich aber eine Stellungnahme des Südtiroler Forstdienstes zitieren:
„Unsere Nachbarn in Nordtirol regeln die Sache so: Dort ist das Mountainbiking grundsätzlich verboten und wird nur auf ausgewiesen Strecken erlaubt. Solche Regelungen wären für uns in Südtirol kontraproduktiv zum eigentlich angestrebten Ziel der Verbesserung der Zugänglichkeit des Touristen zu dieser Sportart. In der Freizeit soll der Zugang zur Natur für alle offen bleiben.“ (INFO des Südtiroler Forstdiensts 2015/2)
Die Behauptung von Herrn Höbarth „Die gesetzlichen Regelungen in den Nachbarstaaten gehen in die Zeit zurück, als Mountainbiken kein Trend war. Heute ist man darüber unglücklich“ hält einem Faktencheck nicht Stand:
„Seit Ende April 2015 gibt es ein neues Trail-Gesetz im Trentino… Vorher war das Biken generell auf allen Trails(=Wege, Anm. d. Verf.) verboten, die breiter waren als ein quergestelltes Bike und steiler als 20 Prozent. Eine Gemeinde konnte davon eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Mit dem neuen Gesetz ist die Situation völlig anders: Jetzt sind alle Trails frei befahrbar, es sei denn eine Gemeinde – also der Bürgermeister – spricht ein Verbot für einen bestimmten Trail aus“ (BIKE 1/4/2016)
Am 8.Juli 2013 ist das neu Waldgesetz in Hessen in Kraft getreten. Im §15(3) liest man: „Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.“
Erwähnenswert wegen der Aktualität, obwohl Wales kein Nachbarstaat ist: Am 21. Juni dieses Jahres schlug die Waliser Regierung dem Parlament vor, Radfahren auf allen Wanderwegen offiziell zu erlauben.
Unterschiedliche Rechtssysteme? Haftungsprobleme?
Nun wird für die Argumentation gegen die Freigabe der Straßen und Wege zum Radfahren endlich die altbekannte Haftungsfrage ausgepackt. Das wir in Österreich ein anderes Forstgesetz haben als unsere Nachbarstaaten, wurde schon hinreichend bedauert. Einen behaupteter Unterscheid im Rechtssystem, der die Verweigerung der Freigabe der Straßen und Wege zum Radfahren begründen könnte, ist nicht zu finden. In Österreich haftet ein Wegehalter ohnehin nur bei grober Fahrlässigkeit. Das Studium aller einschlägigen OGH Urteile zeigt: Spannt man keinen Draht ohne ausreichende Markierung über eine Straße, ist keine Haftung Seites des Grundeigentümers gegeben! Die von allen Bundesländern bereit gestellte Tourismusversicherung deckt auch die letzten Eventualtäten ab.
Win-Win Situation
Klar ist: von einer generellen Öffnung der Forststraßen und Wege plus einem auf vertraglicher Basis aufgesetzten österreichweitem, hochqualitativen und bedarfsgerechten Streckennetz könnten alle Beteiligten profitieren. Voraussetzung für diese Lösung: die Grundeigentümer gehen von ihrem Justamentstandpunkt ein Stück weit weiter: in eine Richtung im Sinne unsere Solidargesellschaft!
legal biken - auch in Österreich: wir 800.000 Mountainbiker und unsere Urlaubsgäste wollen in Österreich auf Forststraßen und geeigneten Wegen, mit “Fair Play”, nachrangig gegenüber allen anderen Wegenutzern, legal und auf eigene Gefahr fahren! Im benachbarten Ausland ist dies längst gelebte und gesetzliche Realität.
www.upmove.eu/legalbiken
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