2002-11-17, 19:06
vor allem in einem Forum wo es sehr häufig um "hardcore" geht
Ausserdem gehts bei pornographie, das der Mensch(der dranhängt am Genital) in abwertender Pose oder ganz auf das Genital reduziert wird. Ganz genauen Wortlaut muß i ausholen...
Etymologisch betrachtet, leitet sich Pornographie von dem griechischen Wort "pornographos" ab, was soviel wie „Schriften ueber Dirnen" bedeutet. Juristisch unterscheidet man zwischen sog. "einfacher" und "harter" Pornographie:
Der Begriff "Pornographie" ist leider sehr vieldeutig. Nach der ursprünglichen Begründung des Gesetzgebers müssen
"pornographische Darstellungen nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschliesslich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten".
Diese Definition ist bei Juristen mit Recht auf Kritik gestossen, da sie mit den heute geltenden allgemeinen Wertvorstellungen und des sexuellen Anstands der Rechtsprechung keine praktikable Richtlinie liefert. Üblicherweise wird heute einfache Pornographie definiert als die
"grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum blossen (auswechselbaren) Objekt der geschlechtlichen Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert"
Die Rechtsprechung definiert Pornographie kurz als das, was
"ausschliesslich auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt".
Dabei kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang an. Die blosse Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist normalerweise nicht pornographisch, auch nicht hinsichtlich seiner mitdargestellten erogenen Teile, auch wenn ein sexueller Reiz von ihnen ausgehen kann. Pornographisch wird die Darstellung, wenn sie erkennbar anreisserisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, z.B. durch entsprechende Stellungen oder deutliches Hinlenken auf die Genitalien. Die isolierte Darstellung der primären Geschlechtsmerkmale oder sexueller Verhaltensweisen in sexuellen Aufklärungsschriften oder die blosse Schilderung des Geschlechtsverkehrs alleine ist regelmässig noch keine Pornographie. Umgekehrt werden als Pornographie in aller Regel gewertet die Verherrlichung von Perversitäten, die Vorführung von Anal- oder Oralverkehr, sexuelle Handlungen in Verbindungen mit Kot oder Urin, im Zusammenhang mit rassistischen Tendenzen oder an Leichen. Auch Erzeugnisse wie z.B. die "St. Pauli-Presse" sollen pornographisch sein.
"Einfache" Pornographie ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten und sollte es meiner persönlichen Auffassung nach auch nicht sein. Sie darf jedoch Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden. Nach § 184 Absatz 1 StGB macht sich daher strafbar, wer - auch unentgeltlich - pornographische Inhalte einer Person unter 18 Jahre anbietet, ueberlässt oder zugänglich macht.
Von der sog. "einfachen Pornographie" nicht erfasst werden gundsätzlich solche Schriften und Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Diese fallen in jedem Fall in den Bereich der verbotenen "harten" Pornographie.
"Harte" Pornographie
Hierzu gehören pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes am 1. August 1997 der Pornographietatbestand des § 184 StGB dahingehend angepasst wurde, dass nunmehr auch Fotomontagen, die kinderpornographische Elemente enthalten, von dem Begriff "harte Pornographie" erfasst sind. Problematisch sind unter Umständen bereits sadistische oder sado-masochistische Darstellungen, soweit sie Gewalttätigkeiten beinhalten. Inhaltlich nicht erlaubt sind aggressive, die körperliche Integrität unmittelbar verletzende oder gefährdende Verhalten. Diese sind wohl selbst bei einverständlichem Handeln der "harten" Pornographie zuzuordnen.
Soviel zur Definition...
Was genau ist strafbar?
1. Herstellung
Entsprechend der o.g. Definition ist die Herstellung von Kinderpornographie die Dokumentation des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs, z.B. mittels Fotoapparat oder Videokamera. Aber auch das neuerliche Zusammenfügen bereits vorhandener Kinderpornographie sowie Fotomontagen fallen ebenso unter die Strafbarkeit des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB wie die Anfertigung von Darstellungen eines fiktiven sexuellen Missbrauchs. Die Herstellung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Verbreitung
Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften wird explizit im § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe gestellt. Damit ist jede Weitergabe, sei es der Tauschhandel, die Vermietung oder der Verkauf, strafbar.
Das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Diese spielt dann eine Rolle, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (Abs. 4) und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen Grundlage der Schrift ist. Bei Erfüllung dieser Straftatbestaende sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
3. Besitz
Unter Besitz versteht man die tatsächliche Sachherrschaft ueber eine Sache, in diesem Fall über Kinderpornographie. Im Falle digitaler Bilder fällt darunter natürlich zunächst das Speichern auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger. Oft übersehen wird dabei, dass jeder Internetbrowser auch über einen sog. Cache verfügt. Auch darin können Informationen und Bilder gespeichert werden. Dies gilt auch für E-Mail-Attachements, also Bilder, die an elektronische Post angehängt werden. Auch diese werden auf der Festplatte in einem Zwischenspeicher abgelegt.
Mit dem 27. StraEndG wurde u.a. Abs. 5 in den § 184 StGB eingefügt, der eine Bestrafung des Besitzes oder sich Verschaffens von Kinderpornographie ermöglicht, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schrift eine tatsächliche Missbrauchshandlung zugrunde liegt oder eine wirklichkeitsnahe Handlung abgebildet ist.
![[Bild: icon_lol.gif]](https://www.downhill-board.com/images/graemlins/icon_lol.gif)
Ausserdem gehts bei pornographie, das der Mensch(der dranhängt am Genital) in abwertender Pose oder ganz auf das Genital reduziert wird. Ganz genauen Wortlaut muß i ausholen...
Etymologisch betrachtet, leitet sich Pornographie von dem griechischen Wort "pornographos" ab, was soviel wie „Schriften ueber Dirnen" bedeutet. Juristisch unterscheidet man zwischen sog. "einfacher" und "harter" Pornographie:
Der Begriff "Pornographie" ist leider sehr vieldeutig. Nach der ursprünglichen Begründung des Gesetzgebers müssen
"pornographische Darstellungen nach ihrem objektiven Gehalt zum Ausdruck bringen, dass sie ausschliesslich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands eindeutig überschreiten".
Diese Definition ist bei Juristen mit Recht auf Kritik gestossen, da sie mit den heute geltenden allgemeinen Wertvorstellungen und des sexuellen Anstands der Rechtsprechung keine praktikable Richtlinie liefert. Üblicherweise wird heute einfache Pornographie definiert als die
"grobe Darstellung des Sexuellen in drastischer Direktheit, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden oder die Geschlechtlichkeit in den Schmutz ziehenden oder lächerlich machenden Weise den Menschen zum blossen (auswechselbaren) Objekt der geschlechtlichen Begierde oder Betätigung jedweder Art degradiert"
Die Rechtsprechung definiert Pornographie kurz als das, was
"ausschliesslich auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt".
Dabei kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang an. Die blosse Darstellung eines nackten menschlichen Körpers ist normalerweise nicht pornographisch, auch nicht hinsichtlich seiner mitdargestellten erogenen Teile, auch wenn ein sexueller Reiz von ihnen ausgehen kann. Pornographisch wird die Darstellung, wenn sie erkennbar anreisserisch und aufstachelnd auf das Geschlechtliche hinweist, z.B. durch entsprechende Stellungen oder deutliches Hinlenken auf die Genitalien. Die isolierte Darstellung der primären Geschlechtsmerkmale oder sexueller Verhaltensweisen in sexuellen Aufklärungsschriften oder die blosse Schilderung des Geschlechtsverkehrs alleine ist regelmässig noch keine Pornographie. Umgekehrt werden als Pornographie in aller Regel gewertet die Verherrlichung von Perversitäten, die Vorführung von Anal- oder Oralverkehr, sexuelle Handlungen in Verbindungen mit Kot oder Urin, im Zusammenhang mit rassistischen Tendenzen oder an Leichen. Auch Erzeugnisse wie z.B. die "St. Pauli-Presse" sollen pornographisch sein.
"Einfache" Pornographie ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten und sollte es meiner persönlichen Auffassung nach auch nicht sein. Sie darf jedoch Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden. Nach § 184 Absatz 1 StGB macht sich daher strafbar, wer - auch unentgeltlich - pornographische Inhalte einer Person unter 18 Jahre anbietet, ueberlässt oder zugänglich macht.
Von der sog. "einfachen Pornographie" nicht erfasst werden gundsätzlich solche Schriften und Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben. Diese fallen in jedem Fall in den Bereich der verbotenen "harten" Pornographie.
"Harte" Pornographie
Hierzu gehören pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes am 1. August 1997 der Pornographietatbestand des § 184 StGB dahingehend angepasst wurde, dass nunmehr auch Fotomontagen, die kinderpornographische Elemente enthalten, von dem Begriff "harte Pornographie" erfasst sind. Problematisch sind unter Umständen bereits sadistische oder sado-masochistische Darstellungen, soweit sie Gewalttätigkeiten beinhalten. Inhaltlich nicht erlaubt sind aggressive, die körperliche Integrität unmittelbar verletzende oder gefährdende Verhalten. Diese sind wohl selbst bei einverständlichem Handeln der "harten" Pornographie zuzuordnen.
Soviel zur Definition...
Was genau ist strafbar?
1. Herstellung
Entsprechend der o.g. Definition ist die Herstellung von Kinderpornographie die Dokumentation des tatsächlichen sexuellen Missbrauchs, z.B. mittels Fotoapparat oder Videokamera. Aber auch das neuerliche Zusammenfügen bereits vorhandener Kinderpornographie sowie Fotomontagen fallen ebenso unter die Strafbarkeit des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB wie die Anfertigung von Darstellungen eines fiktiven sexuellen Missbrauchs. Die Herstellung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Verbreitung
Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften wird explizit im § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren unter Strafe gestellt. Damit ist jede Weitergabe, sei es der Tauschhandel, die Vermietung oder der Verkauf, strafbar.
Das Vorliegen einer Gewinnabsicht ist nicht erforderlich. Diese spielt dann eine Rolle, wenn der Täter gewerbsmässig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (Abs. 4) und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen Grundlage der Schrift ist. Bei Erfüllung dieser Straftatbestaende sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
3. Besitz
Unter Besitz versteht man die tatsächliche Sachherrschaft ueber eine Sache, in diesem Fall über Kinderpornographie. Im Falle digitaler Bilder fällt darunter natürlich zunächst das Speichern auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger. Oft übersehen wird dabei, dass jeder Internetbrowser auch über einen sog. Cache verfügt. Auch darin können Informationen und Bilder gespeichert werden. Dies gilt auch für E-Mail-Attachements, also Bilder, die an elektronische Post angehängt werden. Auch diese werden auf der Festplatte in einem Zwischenspeicher abgelegt.
Mit dem 27. StraEndG wurde u.a. Abs. 5 in den § 184 StGB eingefügt, der eine Bestrafung des Besitzes oder sich Verschaffens von Kinderpornographie ermöglicht, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schrift eine tatsächliche Missbrauchshandlung zugrunde liegt oder eine wirklichkeitsnahe Handlung abgebildet ist.