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Soweit ich mich erinnere haftest Du nur, wenn Du dem Käufer etwaige nicht offensichtiche Mängel verschweigst.
Also wenn er den Mangel sehen muß, dann mußt Du da nicht näher darauf eingehen.
Und wenn Dir der Mangel nicht bekannt ist, dann mußt Du auch nicht dafür haften.
Und sollte er Dir bekannt sein, dann fällt das sowieso unter den Tatbestand des Betrugs.
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Produkthaftung/Gewährleistung hat nur der Hersteller/Importeur.
Wenn du was verkaufst ist es sowieso sinnvoll einen Kaufvertrag 2fach auszufertigen wo festgehalten wird, dass sich die Ware in einwandfreiem und funktionstüchtigen Zustand befindet (etwaige bekannte Mängel auch festhalten). Sollte es dennoch einen Kaufvertrag geben und man wurde übers Ohr gehauen: §870 ABGB bzw. hatte man eine andere Vorstellung bzw. man hat sich geirrt: §871 bis §875 ABGB. Ansonten muss man sich an keine Formvorschriften halten da in Österreich die Privat-Autonomie gilt.
Zur Beachtung: "laesio enormis" keiner darf mehr als das Doppelte des Anderen bekommen d.h. wird etwas doppelt so teuer verkauft als es Wert ist, ist der Kaufvertrag nichtig!
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"laesio enormis" gilt jedoch nicht bei Liebhaberei oder wenn der Käufer über den wahren Wert informiert wurde. Und auch bei einigen anderen Dingen nicht.
Und was noch zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang: "Verkürzung über die Hälfte" ist ebenfalls nicht gestattet! (d.h. etwas wird um weniger als die Hälfte des Werts verkauft, Ausnahme ähnlich wie oben: Verkäufer ist über den wahren Wert informiert)
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Es wird sowieso schwer zu beweisen sein bzw. festzustellen sein ob es genau so oder so viel Wert ist. Gibt ja keinen Richtwert wie teuer/billig ein gebrauchtes Biketeil sein soll/darf.
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ad laesio enormis: spielt in der praxis fast keine rolle (im privatbereich überhaupt keine rolle)
ad haftung: im bereich der haftung aus vertrag liegt die beweispflicht für die zugesicherten eigenschaften beim verkäufer
(praktische relevanz: optische mängelfreiheit im vertrag festzuhalten ist ratsam!)