2004-01-24, 00:45
Jetzt hab grad ein bissl mehr Zeit.
Alsooo,
wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang (Kaufdatum) gezeigt hat, so wird nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels (voll Speed gegen nen Baum) unvereinbar.
Als Deine Gabel von Magura nachgebessert wurde, hast Dein Recht auf Nacherfüllung § 439 I BGB geltend gemacht. Dieses besagt, dass Du als Nacherfüllung zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kannst.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (§ 439 II BGB)
Du schreibst Deine Gabel wurde schon zweimal eingeschickt, dann hast ne neue bekommen und diese ist jetzt auch wieder defekt.
Nach § 323 BGB darfst vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung entfällt nach § 440 S. 1 BGB, da nach $ 440 S. 2 BGB eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt.
Die Übergabe einer neuen und jetzt wieder defekten Gabel stellt keinen neuen Vertrag dar, sondern lediglich eine weitere Nacherfüllung.
Dies alles ohne jegliches Gewähr.
Wennst Du Dir ne XC-Gabel gekauft hast und diese permanent kaputtdropst, bisst selber Schuld. Des steht gleich ganz oben im § 476 BGB.
Der § 476 BGB besagt, dass es sich um eine Beweislastumkehr handelt. Heißt, dass im ersten Halbjahr Dir die mangelfreiheit der Sache nachgewiesen werden muss. Wennst also jedesmal mit ner Gabel ankommst die nach hinten gebogen ist oder das Innenleben pulverisiert, brauchst Dich nicht wundern, wennst auf Widerstand stößt.
Daher kann man so einen Fall nicht so einfach über Inet lösen ohne genauere Angaben.
Alsooo,
wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang (Kaufdatum) gezeigt hat, so wird nach § 476 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels (voll Speed gegen nen Baum) unvereinbar.
Als Deine Gabel von Magura nachgebessert wurde, hast Dein Recht auf Nacherfüllung § 439 I BGB geltend gemacht. Dieses besagt, dass Du als Nacherfüllung zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kannst.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (§ 439 II BGB)
Du schreibst Deine Gabel wurde schon zweimal eingeschickt, dann hast ne neue bekommen und diese ist jetzt auch wieder defekt.
Nach § 323 BGB darfst vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung entfällt nach § 440 S. 1 BGB, da nach $ 440 S. 2 BGB eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt.
Die Übergabe einer neuen und jetzt wieder defekten Gabel stellt keinen neuen Vertrag dar, sondern lediglich eine weitere Nacherfüllung.
Dies alles ohne jegliches Gewähr.
Wennst Du Dir ne XC-Gabel gekauft hast und diese permanent kaputtdropst, bisst selber Schuld. Des steht gleich ganz oben im § 476 BGB.
Der § 476 BGB besagt, dass es sich um eine Beweislastumkehr handelt. Heißt, dass im ersten Halbjahr Dir die mangelfreiheit der Sache nachgewiesen werden muss. Wennst also jedesmal mit ner Gabel ankommst die nach hinten gebogen ist oder das Innenleben pulverisiert, brauchst Dich nicht wundern, wennst auf Widerstand stößt.
Daher kann man so einen Fall nicht so einfach über Inet lösen ohne genauere Angaben.