2006-08-01, 16:30
Nuke schrieb:FÜr die, die es interessiert:Das ganze spielt sich aber in Österreich ab, da gilt das StGB oder ABGB, die Zeiten in denen deutsche Gesetze in Ö gegolten haben sind zum Glück schon länger vorbei
§ 859 BGB
Selbsthilfe des Besitzers
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Finds eigentlch ganz praktisch zu wissen, was man in soner Situation alles darf und was nicht...
Ob man sich dran hält ist natürlich noch was anderes
